Aufgaben des Oberbürgermeisters
Gemeindegesetz Nr. 5393
Die Aufgaben und Befugnisse des Bürgermeisters sind wie folgt:
Als oberster Aufsichtsbeamter des Rathauses die Leitung der Rathausorganisation, Wahrung der Rechte und Interessen des Rathauses.
1. Das Rathaus gemäß dem Strategieplan führen, die institutionellen Strategien der Verwaltung festlegen, gemäß diesen Strategien das Budget, die Leistungskriterien der kommunalen Aktivitäten und des Personals vorbereiten, ausführen, verfolgen und bewerten, dem Stadtrat Bericht erstatten.
2. Das Rathaus in öffentlichen Ämtern und Zeremonien vertreten, als Kläger oder Beklagter vor Gerichten vertreten oder einen Bevollmächtigten bestellen.
3. Dem Stadtrat und dem Ausschuss vorstehen.
4. Verwaltung der beweglichen und unbeweglichen Güter der Gemeinde.
5. Die Einnahmen und Forderungen des Rathauses verfolgen und einziehen.
6. Vertrage unter der Bedingung abschließen, dass die befugten Stellen die Entscheidung treffen.
7. Beschlüsse des Stadtrates und des Ausschusses umsetzen.
8. Das Budget ausführen, die Mittelübertragungen außerhalb der Befugnisse des Stadtrates und des Ausschusses genehmigen.
9. Ernennung des städtischen Personals.
10. Beaufsichtigung des Rathauses und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Unternehmen.
11. Bedingungslose Spenden annehmen.
12. Die notwendigen Maßnahmen für den Frieden, das Wohlergehen und die Gesundheit der Einwohner der Stadt treffen.
13. Die im Budget für die Armen und Bedürftigen bereitgestellten Mittel verwenden, um Dienste für Behinderte zu leisten und ein Zentrum für Behinderte zu errichten.
14. Den Zuschuss für Repräsentations- und Bewirtungskosten verwenden.
15. Die Aufgaben und Befugnisse erfüllen, die dem Rathaus durch Gesetze übertragen wurden und die nicht der Entscheidung des Stadtrats oder des Gemeindeausschusses bedürfen.





